Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung). Arbeiten mit Absturzgefahr sind in der ArbmedVV (PDF) nicht aufgeführt und somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung). Andererseits gehört gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift (UVV) die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 7 ArbSchG die Unternehmerpflicht, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung je nach Art der Tätigkeit zu prüfen (Eignungsuntersuchung). Bei Arbeiten unter Absturzgefahr ist davon auszugehen, dass neben der fachlichen Eignung (Ausbildungsnachweise) ganz sicher auch der gesundheitliche Aspekt zu berücksichtigen ist. Insofern ist die G 41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung)anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung (§ 5 ArbSchG) ergibt.  Durch die Untersuchung können Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und neurologische Krankheiten ausgeschlossen werden.
Infrage für eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 (G41) kommen nachstehende oder vergleichbare Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten:

  • Arbeiten in luftiger Höhe (Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen)
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in luftiger Höhe
  • Arbeiten in der Tiefe (Schächte, Blindschächte)
  • Gerüstbauarbeiten
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Montage- und Instandsetzungsarbeiten
  • Fenster- und Fassadenreinigungen
  • Höhenrettung und Tiefenrettung (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer)
  • Baumpflege (entsprechend H 9)

Der Untersuchungsumfang der G 41 beinhaltet:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Neuro-Status)
  • Laborwerte (mindestens Blutbild, BZ, GGT, Kreatinin, Urin)
  • ggf. zus. TSH, fT3, fT4, CDT-Test, Drogen-Screening etc.
  • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbe, Nähe)
  • Hörtest
  • EKG
  • Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • ggf. zus. LZ-EKG (z.B. bei Herzrhythmusstörungen)
  • ggf. zus. fachneurologische Untersuchung, EEG etc.

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Untersuchungsfrist: bis zum 25. Lj. nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lj. nach 24-36 Monaten (unsere Empfehlung alle 2 Jahre!), ab dem 50. Lj. nach 12-18 Monaten (unsere Empfehlung jährlich!)

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