Die Gefahrstoffverordnung verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin). Der Grundsatz G 40 (G40) gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn eine Tätigkeit mit Exposition (aber unterhalb AGW) besteht (Angebotsuntersuchung) oder überschritten wird (Pflichtuntersuchung). Dabei ist insbesondere auch die Hautresorption zu berücksichtigen.
Untersuchungsumfang:
- Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
- ggf. Rö-Thorax (extern)
- ggf. weitere spezielle Labor- und/oder medizintechnische Untersuchungen
- ggf. Biomonitoring
Untersuchungsfristen: 12-36 Monate (nach ärztlichem Ermessen)
Dauer: 30 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde (allgemein) Stoffe (DGUV)
- Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)
- Formaldehyd – Neue Einstufung als krebserzeugend (BGW mitteilungen 3/2015)
- Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter – Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)
- Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)