Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 (G25) Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen. Im eigentlichen Vorsorgesinn können durch die Untersuchung Personenschäden des Mitarbeiters selbst (Eigenschädigung) oder seiner Kollegen (Fremdschädigung) und v.a. auch Sachschäden vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Daher war diese aus unserer Sicht äußert wichtige Untersuchung bis vor Kurzem auch noch eine sog. Pflichtuntersuchung, musste also vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter „geduldet“ werden. Entgegen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Empfehlung wurde die G 25 jedoch von gesetzlicher Seite auf eine sog. Angebotsuntersuchung reduziert, sodass jetzt die vom Arbeitgeber nach wie vor anzubietende Untersuchung vom betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wahrgenommen bzw. auch abgelehnt werden kann. Andererseits obliegt dem Arbeitgeber jedoch die gesetzliche Pflicht und Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen für solche Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben einzusetzen.Daher empfehlen wir, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 in einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für entsprechende Tätigkeiten verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb.

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
  • Untersuchung (im Hinblick auf die Tätigkeit, v.a. Herz-Kreislaufsystem, Neuro-Status, Stoffwechsel)
  • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbsinn, Nähe) 
    Anm.: Perimetrie (Gesichtsfeld) bei jeder Erstuntersuchung und ab dem vollendeten 40. Lj. mindestens bei jeder zweiten Untersuchung
    ggf. Noctumetrie (Dämmerungssehen)
  • Hörtest 
  • Urin (fakultativ)
  • ggf. zus. EKG, Ergometrie, Labor etc.

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Die Untersuchung stellt auch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung nach der FeV dar. Allerdings beruht die ärztliche Untersuchung nach der FeV auf anderen rechtlichen Regeln und geht bezüglich der Untersuchungsinhalte deutlich über die G 25 FS-Tätigkeit hinaus (z.B. Blutuntersuchung, EKG und/oder Ergometrie, neuro-psychometrische Untersuchung (Leistungstest), Sehtest mit Perimetrie und Noctumetrie).

Dauer: 30 Minuten

Untersuchungsfrist: 36 Monate, ggf. auch früher nach ärztlichem Ermessen

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