Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei (G2) oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht.

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Atemwege in Staub- oder Rauchform sowie durch den Magen-Darm-Trakt.

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903 beträgt für den Parameter Blei im Vollblut 400 μg/l für Männer und 300 μg/l für Frauen < 45 J..

(1) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

  • Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten (Primär-Bleihütten)
  • Recycling von bleihaltigen Abfällen und Sekundärrohstoffen (Sekundär-Bleihütten)
  • Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien
  • Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderer staubender Materialien sowie Entleeren der Behälter
  • Raffinieren von Blei
  • Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulver und staubenden Bleiverbindungen 
  • Homogenverbleien 
  • Anrichten und Einlegen von Bleiglasgemengen
  • Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen (Restaurierung) oder anderen bleihaltigen Produkten im Spritzverfahren
  • Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff 
  • Entfernung bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen oder mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Strahlen) oder Abbeizen 
  • Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen oder mit Bleifarben bedeckten Metallteilen, insbesondere bei Abbrucharbeiten
  • Bearbeiten von Blei, Bleilegierungen oder bleihaltigen Deckschichten durch mechanische Verfahren (Schleifen, Polieren, Zerspanen) oder thermische Verfahren
  • Bleipatentieranlagen und deren Wickelwerke
  • Schmelzen bleihaltiger Materialien
  • Beräumen und Recyclen bleihaltiger Beschichtungsrückstände und Strahlgut
  • Instandsetzungs-, Reinigungs- und Revisionsarbeiten in den bleierzeugenden und bleiverarbeitenden Bereichen
  • Erzeugung und Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen oder Lagerwerkstoffen
  • Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie
  • Löten bleihaltiger Materialien
  • Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen im keramischen Siebdruck
  • Dacheindeckungen mit bleihaltigen Werkstoffen
  • Glasmalarbeiten, Bleiverglasungen (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen)
  • Verwenden von bleihaltigen Explosivstoffen (Munition und Spezialsprengmaterial) und Reinigen von Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen diese Materialien angewandt wurden.

(2) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition: 

  • Zerlegung von bleihaltigen Altgeräten (z. B. Elektro- und Elektronikgeräte)*
  • Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppenoder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)* 
  • Auftragen von bleihaltigen Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten*
  • Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und von bleihaltigen Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste* 
  • Auftragen von Glasuren für lebensmittelechte Behälter* 
  • Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen oder ähnliche Formen.*

* Sobald eine orale Aufnahme oder eine nicht inhalative Aufnahme wahrscheinlich ist, ist die Tätigkeit als Tätigkeit mit erhöhter Exposition einzustufen. Maßgebend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

(3) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition:

  • Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden
  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten
  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme).

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den oben genannten Abschnitten (1) bis (3) genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert eingehalten wird. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten (2) und (3) genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung (z.B. bei Unterschreitung des Expositionsgrenzwertes mittels Biomonitoring) begründet werden.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit 
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
  • ggf. Blei im Vollblut (Biomonitoring)

Untersuchungsfristen: in der Regel alle 12 Monate, ggf. auch länger (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

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