Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeit-nehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.
Untersuchungsumfang:
- Anamnese unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
- Körperliche Untersuchung unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
- ausnahmsweise zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen
- schriftliche Stellungnahme (GOÄ 80)
Untersuchungsdauer: 30 Minuten
Nachuntersuchung: i.A. nicht vor 36 Monaten, ab 50. Lj. auch jährlich
Kosten: 50 €