Angebote Arbeitsmedizin
Unsere Praxisdienstleistungen
Die angebotenen Praxisdienstleistungen stellen wir zu folgenden Sprechzeiten bereit:
Sprechzeiten
Mo – Tue : 8:00 – 13:00 Uhr
Mittwochs : 8:00 – 13:00 Uhr
Donnerstags : 8:00 – 13:00 Uhr und 16:00 – 18:00 Uhr
Freitags : 8:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon
0212 123456
Notfall
116 117
Anfahrt
Musterstraße 123
42651 Solingen
Parkplätze vorhanden
G 1.1 (G1.1) – Mineralischer Staub (Silikogenhaltiger Staub)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.1 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem (quarzhaltigem) Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.1 in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten.
G 1.2 (G1.2) – Mineralischer Staub (Asbesthaltiger Staub)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.2 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Es handelt sich aufgrund der bekannt erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Asbestfasern um eine Pflichtuntersuchung. Aufgrund der bekannt langen Latenzzeit bis zum möglichen Auftreten gesundheitlicher Probleme werden unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Menge der (möglichen) Exposition seitens der zuständigen Unfallversicherungsträger lebenslang (!) nachgehende Untersuchungen nach G 1.2 anbegoten.
(G1.3) – Mineralischer Staub (Künstlicher mineralischer Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.3 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit künstlichem mineralischem Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle. Abhängig von der Menge und Dauer der Exposition handelt sich um eine Pflichtuntersuchung oder um eine Angebotsuntersuchung.
G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.4 ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft anzubieten.
G 2 – Blei oder seine Verbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht (Angebotsuntersuchung).
G 8 – Benzol
Die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) G 8 Benzol ist arbeitgeberseitig denjenigen Beschäftigten anzubieten, welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z.B. Vergaserkraftstoffen haben.
G 20 – Lärm
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten.
G 21 – Arbeiten in Kälte
Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).
G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können.
G 24 – Haut
Bei beruflichen Tätigkeiten, welche in besonderem Maße zu einer Irritation oder Schädigung der Haut führen können, muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Haut anbieten (sog. Angebotsuntersuchung)
G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen.
G 26 – Atemschutzgeräte
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
G 27 – Isocyanate
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
G 30 – Hitzearbeiten
Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind.
G 33 – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht.
G 35 – Arbeitsaufenthalt im Ausland
Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt.
G 38 – Nickel und seine Verbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.
G 39 – Schweißräuche
Personen mit Schweißrauchkontakt, bei denen die Luftgrenzwerte bestimmter Gefahrstoffe (z.B. Blei, Chrom-VI-Verbindungen, Nickel) überschritten werden könnten (Angebotsuntersuchung) oder überschritten werden (Pflichtuntersuchung) sind nach G 39 Schweißräuche zu untersuchen. Je nach Exposition ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 39 durch die nach G 15 Chrom bzw. G 18 Nickel zu ergänzen.
G 40 – Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (allgemein)
Die Gefahrstoffverordnung verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin).
G 41 (G41) – Arbeiten mit Absturzgefahr
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung).
G 42 (G42, BioStoffV) – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 (BioStoffV) sind seitens des Arbeitgebers zu veranlassen (Pflichtuntersuchung!) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen.
G 46 (G46) – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen
Trotz oder gerade wegen unserer immer mehr technisierten Arbeitswelt machen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems immer noch 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage aus und stellen die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen dar.
Arbeitsmedizinische Untersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit
Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)
Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren.