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G 1.1 (G1.1) – Mineralischer Staub (Silikogenhaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.1 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem (quarzhaltigem) Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.1 in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten.

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G 1.2 (G1.2) – Mineralischer Staub (Asbesthaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.2 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Es handelt sich aufgrund der bekannt erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Asbestfasern um eine Pflichtuntersuchung. Aufgrund der bekannt langen Latenzzeit bis zum möglichen Auftreten gesundheitlicher Probleme werden unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Menge der (möglichen) Exposition seitens der zuständigen Unfallversicherungsträger lebenslang (!) nachgehende Untersuchungen nach G 1.2 anbegoten.

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G 2 – Blei oder seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht (Angebotsuntersuchung).

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G 8 – Benzol

Die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) G 8 Benzol ist arbeitgeberseitig denjenigen Beschäftigten anzubieten, welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z.B. Vergaserkraftstoffen haben.

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G 20 – Lärm

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten.

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G 21 – Arbeiten in Kälte

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).

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G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können.

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G 24 – Haut

Bei beruflichen Tätigkeiten, welche in besonderem Maße zu einer Irritation oder Schädigung der Haut führen können, muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Haut anbieten (sog. Angebotsuntersuchung)

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