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G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen.

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G 26 – Atemschutzgeräte

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).

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G 27 – Isocyanate

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen)

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G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

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G 30 – Hitzearbeiten

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind.

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G 33 – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht.

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G 35 – Arbeitsaufenthalt im Ausland

Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

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G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt.

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G 38 – Nickel und seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.

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G 39 – Schweißräuche

Personen mit Schweißrauchkontakt, bei denen die Luftgrenzwerte bestimmter Gefahrstoffe (z.B. Blei, Chrom-VI-Verbindungen, Nickel) überschritten werden könnten (Angebotsuntersuchung) oder überschritten werden (Pflichtuntersuchung) sind nach G 39 Schweißräuche zu untersuchen. Je nach Exposition ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 39 durch die nach G 15 Chrom bzw. G 18 Nickel zu ergänzen.

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